Das private Versicherungsrecht ist überwiegend im Versicherungsvertragsgesetz VVG geregelt.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB findet sich als Rechtsgrundlage noch der Vertrag zugunsten Dritter, der allerdings nur auf wenige Versicherungsverträge wie beispielsweise Lebensversicherungen Anwendung findet.
Typischerweise wird durch einen Versicherungsvertrag, gleich ob Haftpflicht-, Rechtschutz- oder Lebensversicherung der Versicherte verpflichtet Beiträge an die Versicherung zu entrichten, während diese für den Fall eines Schadensein-tritts die Regulierung/Bezahlung übernimmt.
Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Versicherung ist nach dem Strafgesetzbuch als Verischerungsbetrug oder -missbrauch strafbewehrt, vergleiche die §§ 263, 265 StGB.
Ein leider immer häufigerer Fall: Man bezahlt Beiträge an diverse Versicherungen und im Ernstfall verweigern diese einem die Unterstützung.
Das muss nicht immer sein. Wir unterstützen und helfen Ihnen.