Das Deliktsrecht dient dazu Schäden auch ohne rechtliche Sonderverbindungen zu ersätzen, die jemand durch einen widerrechtlichen Eingriff in dessen rechtlich geschützte Interessen erfährt. Den deliktischen Normen kommt auf der einen Seite eine repressive Funktion zu und auf der anderen Seite eine präventive. So muss der Schädiger den von ihm verursachten Schaden ausgleichen und ferner hält diese Ersatzverpflichtung von künftiger Schadensverursachung ab. Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 ff. BGB geregelt.
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Deliktsrecht Weißenburg